Eigentum
Eigentum das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache.
Der Eigentümer hat das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (Nutzungsfunktion) und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (Ausschlussfunktion).
Quelle: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Auflage München 2022, § 16 Rn. 13.
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