condictio ob causam finitam, § 812 I 2, 1. Fall

Bei der Leistungskondiktion in der Form der condictio ob causam finitam war ursprünglich, d.h. zum Zeitpunkt der Leistung, ein rechtlicher Grund gegeben, der jedoch nachträglich endgültig weggefallen ist.

Quelle: BeckOK-BGB/Wendehorst, 67. Edition, Stand 01.08.2023, § 812 Rn. 77.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat die Bundeswehr als Arbeitgeber zu bieten