Bewusste Selbstgefährdung

Bei der bewussten Selbstgefährdung hat sich der Geschädigte bewusst in eine Gefahr begeben, die sich im eingetretenen Schaden verwirklicht hat. Hierbei muss dem Geschädigten die Gefahr bekannt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumindest erkennbar gewesen sein.

Quelle: Schulze-BGB/Schulze, 11. Auflage Baden-Baden 2021, § 254 Rn.11.

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