Arglistige Täuschung

Die arglistige Täuschung ist bewusstes, d.h. vorsätzliches Erregen- oder Aufrechterhaltenwollen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen

Quelle: Jauernig-BGB/Mansel, 19. Auflage München 2023, § 123 Rn. 3; Gutzeit, in: NJW 2008, 1359.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat