Anstiftung (§ 830 II BGB)

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen Begehung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung bestimmt hat.

Quelle: Vgl. BGH NJW 1979, 1823 (1826); MüKo-BGB/Wagner, 8. Auflage München 2020, § 830 Rn. 23.

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