Amtswalter (Staatshaftung)

Amtswalter ist danach die Person, die ihres Amtes waltet, also öffentlich-rechtlich tätig ist.
Der handelnde Amtswalter muss nicht Beamter im statusrechtlichen Sinne sein - es gilt hier ein weiter, haftungsrechtlicher Beamtenbegriff.
Danach kommt es nicht auf die Rechtsstellung des Handelnden an, sondern auf seine Funktion, dh die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient.

Quelle: BGH NJW 1992, 2882 (2882); BeckOK-GG/Grzeszick, 19. Edition München 15.08.2023, Art. 34 Rn. 5.

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