Absolute Mehrheit

Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne des Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Diese wird auch absolute Mehrheit genannt.

Quelle: Art. 121 GG; BeckOK-GG/Brocker, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 121 vor Rn. 1.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Beiten Burkhardt als Arbeitgeber zu bieten