Absolute Mehrheit
Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne des Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Diese wird auch absolute Mehrheit genannt.
Quelle: Art. 121 GG; BeckOK-GG/Brocker, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 121 vor Rn. 1.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!