Abkömmlinge → Verwandte in gerader Linie iSd § 1589 BGB

Nach § 1589 S.1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt.
Verwandtschaft beruht somit auf Abstammung. Verwandtschaft in gerader Linie liegt also bei Kindern, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern vor.

Quelle: Dethloff, Familienrecht, 33. Auflage München 2022, § 1 Rn. 65; § 11 Rn. 4.

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