Lernbeitrag: Die Grundlagen des Schuldrechts

von Dominik · Lernbeiträge

Das Schuldrecht wird allein aufgrund seines Umfangs als eher unbeliebtes Rechtsgebiet angesehen. Die Tatsache, dass gerade das Schuldrecht ständigen Änderungen unterworfen ist (u.a. vor einigen Jahren die grundlegende Schuldrechtsreform, in aktueller Zeit die Mietrechtsreform und der Einfluss des EuGH auf den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch), kann diesen Eindruck nicht gerade entkräften.

Dieser Lernbeitrag möchte euch die Grundlagen des Schuldrechts vermitteln. Diese Kenntnisse sind unabdingbar für eine erfolgreiche Falllösung im Schuldrecht, ermöglichen euch aber auch einen sicheren Umgang mit dem Schuldrecht.

Das Schuldrecht folgt als 2. Buch dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daher gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und des Vertragsschlusses nach dem Klammerprinzip auch für das Schuldrecht.

I. Grundbegriffe des Schuldrechts

Bevor es um den Regelungsgehalt des Schuldrechts geht, sollen kurz die wesentlichen Grundbegriffe des Schuldrechts, die für die weitere Darstellung und das Verständnis des Schuldrechts von essentieller Bedeutung sind, erläutert werden.

1. Was ist überhaupt eine „Schuld“?

a) Grundsätzliches

Im gesamten Schuldrecht geht es darum, dass eine Partei einer anderen Partei eine Leistung „schuldet“ (§ 241 I BGB). Aber was bedeutet es überhaupt, dass eine Partei einer anderen Partei etwas schuldet? Vom Wortsinn her meint der Begriff „Schuld“, dass jemand zu einer Leistung verpflichtet wird, er also beispielsweise aufgrund eines Vertrages bereit ist, eine bestimmte Leistungspflicht zu erbringen. Im heutigen Sinne bezeichnet der Begriff „Schuld“ die Leistungspflicht des Schuldners und die damit korrespondierende Erzwingungsmöglichkeit des Gläubigers.

b) Arten der Schuld

Die von der Partei erwartete Schuld kann nach unterschiedlichen Kriterien eingeteilt werden:

aa) Hol-, Schick- und Bringschuld

Die jeweils zu erbringende Schuld kann danach unterteilt werden, an welchem Ort die Leistung zu erbringen ist damit der Vertrag erfüllt wird.

Bei der Holschuld muss der Gläubiger den Leistungsgegenstand beim Schuldner abholen. Der Schuldner muss dazu den Leistungsgegenstand auswählen, diesen beiseite zu legen und den Gläubiger darüber zu informieren, dass dieser den Gegenstand bei ihm abholen kann.

Bei der Schickschuld hat der Schuldner den Gegenstand zum Wohnort bzw. Bestimmungsort des Gläubigers zu versenden. Der Schuldner muss also wiederum einen Gegenstand auswählen, ihn ordnungsgemäß verpacken und ihm einem Versandunternehmen übergeben.

Bei der Bringschuld letztlich hat der Schuldner den Gegenstand zum Gläubiger zu bringen und ihm auszuhändigen.

Beispiel: Student S will sich nach seinem überstandenen ersten Semester etwas gönnen. Bei einem Besuch seiner Freundin in Münster kauft er dort spontan einen neuen Mazda MX 5 für 20.000 EUR, den er sich beim Autohändler A nach Besichtigung eines Ausstellungswagens anhand eines Katalogs aussucht und bestellt.

Das Geschäft soll zwei Wochen später abgewickelt werden. Das Semester hat zu diesem Zeitpunkt schon angefangen und S hat keine Lust nach Münster zu fahren, um seinen neuen Wagen zu holen. A hingegen besteht darauf, dass S sich den Wagen bei ihm abholt. Wer hat Recht?

Fraglich ist, ob es sich um eine Hol-, Bring- oder Schickschuld handelt. Zunächst muss dazu der Leistungsort bestimmt werden. Diesen haben weder S noch A ausdrücklich vereinbart (= Vorrang der Parteivereinbarung). Deshalb ist auf den mutmaßlichen Willen der Parteien zurückzugreifen. Dazu hat eine ergänzende Vertragsauslegung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Umstände, Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte (§ 242 BGB) im konkreten Fall, stattzufinden. Das hilft hier jedoch auch nicht weiter, denn der Autokauf könnte sowohl bei A als auch bei S vollzogen werden.

Daher ist auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen: § 269 BGB legt fest, dass im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort (hier der Wohnsitz des A) ist. Es muss sich also entweder um eine Holschuld oder um eine Schickschuld handeln. Ohne nähere Anhaltspunkte ist dabei (wiederum nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, §§ 133, 157, 242 BGB) von einer Holschuld auszugehen. Daher muss S den Wagen in Münster abholen.

bb) Stück- und Gattungsschuld

Die Unterscheidung, ob es sich um eine Gattungs- oder Stückschuld handelt, kann danach erfolgen, ob der Käufer eine Auswahl bzgl. des Leistungsgegenstandes treffen darf (dann Gattungsschuld) oder ob er nur mit einer einzigen, konkreten Sache den Kaufvertrag zwischen den Parteien erfüllen kann (dann Stückschuld).

Einige Beispiele:

(1) V einigt sich mit dem Galeristen G über den Kauf des von Künstler K stammenden Gemäldes „Abendrot“.

Da wir davon ausgehen können, dass der Künstler das Bild nur einmal gemalt hat und daher nur das eine Exemplar existiert, das der G besitzt, so kann G den Kaufvertrag mit V nur durch die Übereignung des einen Bildes „Abendrot“ erfüllen, alles andere würde Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Es liegt daher eine Stückschuld vor.

(2) V einigt sich mit dem Galeristen G über den Kauf eines Bildes von Rubens und zwar „irgendwas mit Engeln drauf“. G besitzt mehrere Engelsdarstellungen von Rubens.

Hier hingegen hat G ein Auswahlrecht aus mehreren Engelsdarstellungen von Rubens. Er selbst darf (und muss) festlegen, welches Werk er V übereignet, um den Kaufvertrag zu erfüllen. Es handelt sich daher hier um eine Gattungsschuld.

(3) Kaufmann K einigt sich mit dem Biobauern B über den Kauf von 50 Zentnern Rosenkohl aus dessen diesjähriger Ernte.

Hier kann B grundsätzlich selbst aussuchen mit welchem (konkreten) Rosenkohl aus seiner Ernte er den Vertrag erfüllen will. K hat ihm nicht gesagt, dass er genau die ersten drei Reihen Rosenkohl auf dem Feld haben wollte Es muss sich nur um 50 Zentner handeln. Es handelt daher um eine Gattungsschuld. Jedoch ist diese Gattungsschuld eingeschränkt, denn er wollte die 50 Zentner nur aus der diesjährigen Ernte haben. Daher ist die Auswahlentscheidung des B eingeschränkt. Sollte diese Ernte aufgrund von Parasitenbefall oder Unwettern vernichtet sein, so kann er den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen. Da B somit nur mit dem Rosenkohl aus seinem Vorrat erfüllen kann, nennt man diese spezielle Schuld auch Vorratsschuld oder beschränkte Gattungsschuld.

cc) Sonderfall: Geldschuld

Beispiel: A schuldet einer Bank wegen seiner Leidenschaft für Pferdewetten inzwischen 500.000 EUR aus mehreren Kreditverträgen. Um was für eine Art von Schuld handelt es sich hier?

Grundsätzlich handelt es sich hier um eine Geldschuld. Der Schuldner hat dem Gläubiger in der durch den Nennbetrag ausgedrückten Höhe (hier 50.000 EUR) Vermögensmacht zu verschaffen und zwar entweder durch die Übereignung körperliche Gegenstände (Bargeld) oder durch die Verschaffung einer Forderung (Buchgeld).

Diese Geldschuld lässt sich nicht eindeutig einer der Kategorien von Stück- und Gattungsschuld zuordnen, denn bei der Geldschuld wird keine konkrete Sache übereignet (daher passen die Kategorien von Stück- und Gattungsschuld, die für die Sachschuld gelten, hier nicht). Die überwiegende Ansicht sieht daher die Geldschuld als eine Wertverschaffungsschuld an und stellt damit eben keine Gattungsschuld, sondern eine Schuld eigener Art dar.

Da es sich um eine Beschaffungsschuld handelt, ist bei einer Geldschuld eine Berufung auf ein finanzielles Unvermögen nicht möglich. Es gilt das Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, nach dem sich ein Schuldner nicht auf seine Zahlungsunfähigkeit berufen kann, sondern trotz diesem Umstand zur Leistung verpflichtet bleibt („Geld hat man zu haben.“).

Es kann sich aber um eine Sachschuld genau dann handeln, wenn eine bestimmte Sammlermünze geschuldet wird (= Stückschuld) oder mehrere Münzen einer bestimmten Sorte geschuldet sind (= Münzsortenschuld).

2. Schuldverhältnis

Der Begriff des Schuldverhältnisses wurde vom Gesetzgeber selbst nicht definiert. Typischerweise wird aber zwischen einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne und im engeren Sinne unterschieden.

a) Schuldverhältnis im engeren Sinne

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet eine konkrete Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, beispielsweise die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag entspringende Pflicht den Kaufpreis zu entrichten oder die Ware abzunehmen.

b) Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne umfasst hingegen die gesamte Rechtsbeziehung zwischen zwei Parteien, stellt also eine Zusammenfassung der einzelnen Schuldverhältnisse im engeren Sinne dar. Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne meint die gesamte Rechtsbeziehung zwischen zwei Parteien (z.B. aus einem Kaufvertrag, aus einem Mietvertrag usw.). Denn die Pflicht zur Kaufpreiszahlung stellt nur eine Pflicht dar, daneben besteht auch die Pflicht den Kaufgegenstand auszuhändigen und die Ware in Empfang zu nehmen. Umfasst sind aber auch die Nebenpflichten nach § 241 II BGB.

c) Das Synallagma: „Ich gebe, damit du gibst!“

Charakteristikum eines gegenseitigen vertraglichen Schuldverhältnisses ist es, dass die jeweiligen Leistungspflichten im Synallagma stehen. Das heißt, dass eine Partei nur deshalb ihre Pflicht erfüllt, um die Pflicht der anderen Partei auszulösen und die Leistung zu erhalten. Der eine Teil leistet, damit er die Gegenleistung (das Entgelt) bekommt und umgekehrt. Beim Kaufvertrag beispielsweise verspricht der Verkäufer die Übergabe und Übereignung der Kaufsache, weil der Käufer deren Abnahme und die Kaufpreiszahlung verspricht und umgekehrt.

d) Relativität von Schuldverhältnissen

Ein wesentlicher Unterschied des Schuldrechts zu anderen Rechtsgebieten besteht in der sog. „Relativität“ der Schuldverhältnisse. Das bedeutet, dass grundsätzlich[1] nur die jeweiligen am Vertrag beteiligten Personen berechtigt und verpflichtet werden. Nur in diesem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner kann es zu gegenseitigen Verpflichtungen kommen. Ein Schuldverhältnis wirkt daher lateinisch „inter partes“: Ausschließlich die an einem Kaufvertrag beteiligten Personen können Rechte und Pflichten geltend machen.

Zum Vergleich: Im Sachenrecht hingegen wirken die Beziehungen absolut (lat. „erga omnes“). Die Rechtsänderungen entfalten also Wirkungen gegenüber allen anderen außenstehenden Personen (z.B. ist es auch für außerhalb des Grundstückskaufvertrags stehende Personen wichtig, wem das Grundstück gehört).

3. Die Parteien eines Schuldverhältnisses

Die wichtigsten Parteien in einem Schuldverhältnis stellen der Schuldner und der Gläubiger dar. Wichtig und zu beachten ist, dass die Rollen des Schuldners und Gläubigers nicht starr sind. Es muss in jedem Schuldverhältnis im engeren Sinne isoliert betrachtet werden, wer Schuldner und wer Gläubiger ist.

a) Schuldner

Der Schuldner hat an den Gläubiger eine Leistung zu erbringen – von dem Schuldner kann der Gläubiger also etwas verlangen. Der Schuldner muss die richtige Leistung zur rechten Zeit am rechten Ort erbringen, damit er diese Pflicht aus dem Schuldverhältnis zum Erlöschen bringen kann. Nimmt er die notwendigen Pflichten nicht vor, so kann dies ein Rücktrittsrecht oder eine Schadensersatzpflicht führen.

b) Gläubiger

Der Gläubiger besitzt ein Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal zum Schuldner ist, dass den Gläubiger keine Pflichten treffen, sondern nur sog. Obliegenheiten. Darunter versteht man Mitwirkungshandlungen des Gläubigers, damit der Schuldner seine Pflicht zum Erlöschen bringen kann. Die Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten, führen jedoch nicht zu Schadensersatz oder sonstigen Erfüllungsansprüchen, sondern nur zu einigen Rechtsnachteilen. Zum Beispiel führt der Annahmeverzug durch den Gläubiger nur dazu, dass sich der Sorgfaltsmaßstab an den Schuldner herabsetzt.

c) Dritte

Auch Dritte können in ein bestehendes Schuldverhältnis einbezogen werden. Zunächst können Dritte auch hier als Stellvertreter, Boten oder Handlungsgehilfen auftreten.

Nach § 267 BGB kann die gesamte Leistung auch durch einen Dritten bewirkt werden und damit die Leistungspflicht durch diesen zum Erlöschen gebracht werden.

Der Gläubiger kann durch eine Abtretung nach § 398 BGB durch einen Dritten ersetzt werden. Der Schuldner hingegen kann durch eine Schuldübernahme ausgetauscht werden oder durch den Schuldbeitritt kann ein weiterer Schuldner neben den ursprünglichen Schuldner treten. Bei diesen Konstellationen wird der Grundsatz der Relativität von Schuldverhältnissen gewahrt.

Bei den folgenden Konstellationen finden Durchbrechungen dieses Grundsatzes statt: Hier sind der Vertrag zugunsten Dritter (= der Dritte bekommt ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner) und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (= der Dritte wird nur in das Schuldverhältnis aufgrund einer gewissen Nähe zum Gläubiger einbezogen, erhält aber kein eigenes Forderungsrecht) zu nennen

4. Die Pflichten aus einem Schuldverhältnis

Die Pflichten, die aus einem vertraglichen Schuldverhältnis entstehen, lassen sich in primäre Leistungspflichten und nichtleistungsbezogene Nebenpflichten unterteilen.

a) Primäre Leistungspflichten

Die primären Leistungspflichten umfassen jene Pflichten, die konkret zur Erfüllung des geschlossenen Vertrages von den Parteien erbracht werden müssen.

Dazu zählen insbesondere die sog. Hauptleistungspflichten, also beispielsweise beim Kaufvertrag die Übereignung der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises (§ 433 I, II BGB).

Ebenso von den primären Leistungspflichten umfasst sind die Nebenleistungspflichten (= leistungsbezogene Nebenpflichten): Diese können sich aus vertraglicher Vereinbarung, gesetzlicher Anordnung (z.B. Übernahme von Nebenkosten, § 448 BGB) oder dem Grundsatz aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

b) Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten

Daneben treffen die Parteien aber auch weitere Nebenpflichten, die die Vertragsparteien unabhängig von der Art des geschlossenen Vertrages getreffen. Dies beinhaltet insbesondere Rücksichtnahmepflichten, wie sich aus § 241 II BGB ergibt. Beide Vertragsparteien dürfen nicht so handeln, dass die erfolgreiche Erfüllung des Vertrages vereitelt wird.

Weiterhin von den Nebenpflichten umfasst sind Schutzpflichten (z.B. § 618 BGB) und Aufklärungspflichten, die sowohl vor- als auch nachvertraglich gelten (vgl. § 311 II BGB).

c) Bei Verletzung der Pflichten: Sekundäre Leistungspflichten

Die Unterscheidung zwischen diesen Leistungspflichten und Nebenpflichten besitzt nach der Schuldrechtsreform 2002 jedoch nur noch geringe Bedeutung, denn jegliche Verletzung dieser Pflichten (egal ob Aufklärungspflicht, Nebenleistungspflicht, Rücksichtnahmepflicht oder Hauptleistungspflicht) führt zu sekundären Leistungspflichten, insb. Schadensersatz nach § 280 BGB.

Die Unterscheidung wird nur an wenigen Stellen tatsächlich relevant: Lediglich die §§ 320, § 322 BGB sowie § 326 Abs. I – IV BGB, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regeln, betreffen nur Hauptleistungspflichten.

 II. Der Aufbau des 2. Buches des BGB („Schuldrecht“)

Das Schuldrecht enthält alle Regelungen, die ein Schuldverhältnis in all seinen Ausprägungen betreffen kann: Von der Entstehung eines Schuldverhältnisses, über den Inhalt eines Schuldverhältnisses, bis zu dessen Erlöschen ist alles im 2. Buch des BGB geregelt.

Dabei werden Vertragsbeziehungen umfassend geregelt bzw. geschützt: Von der Anbahnung und Vorbereitung eines Vertragsschlusses (§ 311 BGB) bis hin zu nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Parteien.

Auch das 2. Buch des BGB folgt dem sog. Klammerprinzip: Das Schuldrecht zerfällt damit in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil.

Die allgemeinen Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse gelten, wurden vor die Klammer gezogen:  Das allgemeine Schuldrecht enthält Regelungen für alle Schuldverhältnisse (§§ 241 – 432 BGB), insb. Schadensrecht, Leistungsstörungsrecht, Erfüllung usw., aber auch spezielle Regelungen für Vertrage (§§ 305 – 360 BGB). Der besondere Teil (§§ 433 ff. BGB) enthält Regelungen für einzelne Schuldverträge (§§ 433 – 811 BGB), z.B. Kauf-, Werk-, Miet- und Dienstvertrag), und die gesetzlichen Schuldverhältnisse (§§ 677 – 687, 812 – 853 BGB), z.B. GoA, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht.

Eine Sonderstellung nimmt dabei das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein. Dieses hätte auch im Allgemeinen Teil (1. Buch) platziert werden können, weil die AGB-Kontrolle nicht nur im Schuldrecht, sondern auch in allen anderen Rechtsgebieten relevant wird.

Im Schuldrecht wird das Klammerprinzip aber noch weiter durchgehalten: Betrachten wir als Beispiel das Mietrecht, so finden sich dort wiederum zu allererst die Regelungen, die alle Mietverhältnisse (egal ob Wohnraum, Geschäftsräume usw.) betreffen. Danach folgen die spezielleren Regelungen für die Wohnraummiete, Geschäftsraummiete usw.

III. Verhältnis des Allgemeinen zum Besonderen Schuldrecht

Wie schon beim Verhältnis des allgemeinen Teils des BGB zum restlichen Teil des BGB, gelten auch im Schuldrecht alle Regelungen über die Entstehung und das Erlöschen eines Schuldverhältnisses des Allgemeinen Teils ebenso für alle Schuldverhältnisse des Besonderen Teils. Die Funktion des Besonderen Teils besteht darin, die allgemeingehaltenen Regelungen des allgemeinen Schuldrechts an das konkrete Schuldverhältnis anzupassen. Durch den Besonderen Teil findet also eine Konkretisierung des Allgemeinen Teils statt.

Daher sollte bei der Fallbearbeitung von den Allgemeinen Regelungen ausgegangen werden und dann geschaut werden, ob Modifizierungen bzw. Spezifika für das vorliegende Schuldverhältnis im Besonderen Teil bestehen. Falls dies der Fall sein sollte, werden insoweit die Allgemeinen Regelungen verdrängt.

Folgende Schrittfolge sollte bei der Fallbearbeitung eingehalten werden:

(1) Ausgangspunkt sind immer die Regelungen des allgemeinen Teils des Schuldrechts.

(2) Eventuell könnten diese Regelungen des allgemeinen Schuldrechts aber durch den Besonderen Teil modifiziert worden sein. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich der geschlossene Vertrag einem der Schuldverhältnisse im BGB zuordnen lässt.

(3) Ob der geschlossene Vertrag einem Schuldverhältnis des Besonderen Teils unterfällt, muss anhand der Definitionsnorm jeweils am Anfang eines Schuldverhältnisses (§§ 433, 611, 631 BGB) festgestellt werden.

Beachte: Da es sich bei den Eingangsnormen jeweils tatsächlich nur um Definitionsnormen handelt, kann sich aus diesen Normen niemals ein Anspruch ergeben. Zum Beispiel legt § 433 BGB die typischen Pflichten der Parteien bei Abschluss eines Kaufvertrages fest. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Verschaffung des Besitzes ergibt sich ausschließlich aus dem Kaufvertrag selbst. Der richtige Obersatz lautet dann also: A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 500 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 II BGB) haben.

(4) Lässt sich der geschlossene Vertrag einem Schuldverhältnis zuordnen, so werden die allgemeinen Regelungen durch die spezielleren Regeln des Besonderen Teils verdrängt.

(5) Lässt sich der Vertrag keinem der Schuldverhältnisse zuordnen, so gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen.

IV. Warum entsteht überhaupt ein Schuldverhältnis?

Ein Schuldverhältnis kann auf zwei Art und Weisen entstehen: Entweder dadurch, dass die Parteien das Schuldverhältnis durch die Privatautonomie entstehen lassen wollen (sog. vertragliche Schuldverhältnisse) oder dadurch, dass das Gesetz ein Schuldverhältnis ohne ein Zutun und unabhängig vom Willen der Parteien entstehen lässt (sog. gesetzliche Schuldverhältnisse).

V. Ist das Schuldrecht noch zeitgemäß?

Immer wieder kommt die Diskussion auf, ob das Schuldrecht, wie man es in der aktuellen Fassung im BGB findet, noch zeitgemäß und unseren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen noch entsprechend ist. Immer wieder werden neue Vertragstypen wie beispielsweise das Leasing oder das Factoring geschaffen, um den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten adäquat begegnen zu können.

Jedoch war auch den Schöpfern des BGB klar, dass sie nicht alle erdenklichen Rechtslagen und Situationen regeln werden können. Daher enthält gerade der Besondere Teil des BGB nur „Muster“, kodifiziert also nur die wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Vertragstypen. Für die neuen Vertragstypen kann zumindest auf die Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts und des Allgemeinen Teils des BGB zurückgegriffen werden.

Wichtig ist dabei die richtige Blickrichtung: Das Bürgerliche Gesetzbuch will keine Vertragstypen vorgeben oder diktieren, sondern die Aufgabe des Juristen ist es, das vorgefundene Vertragsverhältnis einem der Vertragstypen im BGB zuzuordnen. Gelingt dies nicht oder nur teilweise, so kann zumindest der Allgemeine Teil herangezogen werden oder Analogien gebildet werden.

VI. Wozu gibt es quasi-vertragliche Schuldverhältnisse?

Die quasi-vertraglichen Ansprüche sind zwischen den vertraglichen und den dinglichen Ansprüchen anzusiedeln, im Anspruchsaufbau also an zweiter Stelle zu prüfen. Zu den quasi-vertraglichen Schuldverhältnissen zählen insb. die GoA (§§ 677 ff. BGB), culpa in contrahendo (cic), §§ 311 II, 241 II, 280 I BG, Haftung des falsus procurators nach § 179 BGB und die Anfechtungshaftung nach § 122 BGB.

Diese wurden geschaffen, um diese Ansprüche nicht dem deutlich schwächeren Haftungsregime der deliktischen Haftung zu unterwerfen. Denn auf die quasivertraglichen Ansprüche sind die vertraglichen Ansprüche entweder direkt anwendbar oder auf die Regelungen des Schuldrechts wird zumindest verwiesen.

VII. Anwendbarkeit der schuldrechtlichen Regelungen auf die anderen Bücher des BGB

Allein vom Aufbau her beziehen sich die Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts nur auf das 2. Buch der Schuldverhältnisse des BGB. Dieses stellt gesetzessystematisch eine abschließende Materie dar. Jedoch existieren auch außerhalb des 2. Buches des BGB weitere Schuldverhältnisse:

Sachenrecht

·         Schuldverhältnis zwischen dem Finder und Verlierer nach §§ 965 ff.,

·         zwischen dem Eigentümer und dem unberechtigten Besitzer nach §§ 987 ff.,

·         zwischen dem Eigentümer des herrschenden und dem des dienenden Grundstücks nach § 1020,

·         zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher nach §§ 1030 ff.,

·         zwischen dem Eigentümer und dem Pfandgläubiger nach §§ 1215 ff..

Familienrecht

·         Unterhaltspflicht (z.B. §§ 1360, 1360a, 1569, 1601 ff.),

·         Pflicht zum Zugewinnausgleich, § 1378.

Erbrecht

·         Vermächtnis, § 2174;

·         Pflichtteilsanspruch, §§ 2303 ff.

Auf alle genannten Schuldverhältnisse sollen nach den Motiven die Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts anwendbar sein.[2]

Da die sonstigen dinglichen Ansprüche keine Schuldverhältnisse i.S.d. § 241 BGB darstellen[3], kommt eine direkte Anwendung der schuldrechtlichen Regelungen nicht in Betracht. Möglich – aber vom jeweiligen Einzelfall abhängig – ist eine analoge Anwendung der allgemeinen Regelungen des Schuldrechts auf dingliche Ansprüche. Dazu muss für jeden konkreten Fall geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen einer Analogie ((1) Planwidrige Regelungslücke, (2) Vergleichbare Interessenlage) vorliegen.[4]

VIII. Ausblick: Europäisches Schuldrecht

Die Europäische Kommission verfolgt weiter das Ziel die Arbeiten zur Vereinheitlichung des europäischen Privatrechts voranzutreiben. Dies ist jedoch ein sehr umfangreiches und komplexes Unterfangen, insb. aufgrund der unterschiedlichen Rechtstraditionen der europäischen Mitgliedstaaten. Trotzdem wird in vielen Bereichen (insb. dem Verbraucherschutzrecht) eine Vollharmonisierung angestrebt.

Aber schon jetzt wird das BGB durch zahlreiche Richtlinien und Verordnungen, insb. im Verbraucherschutzrecht, geformt und maßgeblich verändert, um einen hohen Schutzstandard zu erreichen. Zwar war der Schutz der Verbraucher auch schon vor Erlass der Verbraucherschutzrichtlinie sehr hoch und daher der Schutz in Deutschland nur minimal angehoben bzw. verbessert, in anderen Staaten hingegen wären wesentliche Neuregelungen notwendig geworden.

Aus den Arbeiten der „Study Group on a European Civil Code“ und der Acquis Group entstand unter der Koordination von Prof. Dr. Schulte-Nölke im Jahr 2008 ein erster „Gemeinsamer Referenzrahmen“ (Draft Common Frame of Reference, DCFR). Dem DCFR liegt die Zielsetzung zugrunde, ein systematisches Regelwerk zu schaffen, das als Referenz für die weitere europäische Rechtsvereinheitlichung dienen kann.




[1] Siehe zu den Ausnahmen den Abschnitt „Dritte“ unter dem Oberpunkt Parteien eines Schuldverhältnisses.

[2] Mot. II S. 4.

[3] Mot. III S. 398 f.

[4] Ernst in: MünchKomm, Recht der Schuldverhältnisse – Einführung, Rn. 5.

Hol Dir den gesamten Stoff vom ersten Semester bis zum zweiten Examen kostenlos für drei Tage auf Jura Online!

Das könnte Dich auch interessieren

Das internationale Verfahrensrecht ist nicht nur für Studenten ein schwarzes Tuch. Ein wirklich…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
Der Autor setzt zunächst die Institute culpa in contrahendo, Vertrag und Schutzwirkung zugunsten…

Und Deine Meinung zu »Lernbeitrag: Die Grundlagen des Schuldrechts «

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.
Juracon München 2023

Weitere Beiträge

Klausuren schreiben bspw. im Öffentlichen Recht - das ist für viele eine nicht gerade erquickende…
Das hier ist der zweite Bericht zu meiner Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen. Falls ihr…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
1. Sperrwirkung Als Rechtsfolge tritt zunächst eine Sperrwirkung nach § 610 Abs. 1 ZPO ein mit der…